§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Bogenschützen Vaterstetten e.V.“ und hat seinen Sitz in Vaterstetten. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Ebersberg eingetragen werden.
Der Verein ist politisch, rassisch, konfessionell und hinsichtlich der Nationalität und Staatsbürgerschaft neutral.
Er ist Mitglied im Bogensport-Verband Bayern e.V. und erkennt dessen Satzung an.
§ 2
Zweck des Vereins
Der Verein will seine Mitglieder zu gemeinschaftlichen Schießübungen mit Pfeil und Bogen vereinigen und das sportliche Schießen fördern und pflegen. Er dient ausschließlich und unmittelbar sportlichen Zielen und unterwirft diesen auch seine Geschäftsführung. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Er erstrebt keinen Gewinn und verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsmäßigen Zwecken. Der Verein setzt sich ferner zum Ziel, Eintracht, Integration und Gemeinsinn zu pflegen.
§ 3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
Aufnahme von Mitgliedern
Mitglied kann jeder werden. Gesuche um Aufnahme sind schriftlich an die Vorstandschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf eines Jahres nicht erneuert werden. Bei Jungschützen muss der Aufnahmeantrag von einem Erziehungsberechtigten mit unterzeichnet sein.
Passive Mitglieder werden im Verein als „fördernde Mitglieder“ geführt.
Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können vom Vereinsausschuss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5
Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod des Mitglieds
b) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht dies nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied die Beiträge und sonstigen Leistungen für das laufende Jahr voll zu entrichten.
c) durch Ausschluss. Er kann erfolgen bei Verletzung der Satzung, bei Verstoß gegen die anerkannten sportlichen Regeln und grober Verletzung von Sitte und Anstand, bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des Vereins. Der Ausschluss erfolgt auch, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist.
d) der Ausschluss kann auch erfolgen bei einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung.
Über den Ausschluss entscheidet der Vereinsausschuss. Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm sonst Gelegenheit zu geben, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten Mitgliederversammlung schriftlich Beschwerde einlegen. Mit Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und von den Einrichtungen des Vereins Gebrauch zu machen.
Die Mitglieder verpflichten sich, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die von der Vereinsleitung erlassenen notwendigen Anordnungen zu befolgen. Vor allem soweit sie sich auf die Durchführung eines ordnungsgemäßen Schießbetriebes, sowie auf die Interessen des Vereins beziehen.
Sportliches und ehrliches Verhalten beim Schießen sind wesentlicher Grundsatz der Mitgliedschaft. Die rechtzeitige Entrichtung des Mitgliedsbetrages gehört ebenfalls zu den Pflichten der Mitglieder.
Ehrenmitglieder geniessen die Rechte der ordentlichen Mitglieder ohne deren Pflichten.
Passive/fördernde Mitglieder geniessen die Rechte der ordentlichen Mitglieder, sie haben ein Wahlrecht bei Versammlungen aber erst nach dreijähriger, ununterbrochener Mitgliedschaft im Verein. Sie sind verpflichtet einen jährlich neu festzusetzenden Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Eine Sportversicherung über den Verein besteht für sie allerdings nicht.
§ 7
Beiträge der Mitglieder
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag und von neu aufgenommenen Mitgliedern eine einmalige Aufnahmegebühr, deren Höhe von der ordentlichen Mitgliederversammlung jährlich neu festgelegt wird. Alle Einnahmen dienen zur Bestreitung des anfallenden Vereinsaufwandes.
§ 8
Organe des Vereins, Vereinsleitung
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Vorstandschaft
2. der Vereinsausschuss (Vorstandschaft und Beisitzer)
3. die Mitgliederversammlung
Zu 1.:
Der Vorstand besteht aus einem ersten und zweiten Vorsitzenden, einem Schatzmeister, einem Schriftführer und einem ersten und zweiten Sportleiter.
Die Vorstandschaft ist Vorstand im Sinne des §26 BGB. Die Mitglieder der Vorstandschaft vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die Vertretungsbefugnis wird im Innenverhältnis jedoch beschränkt auf die Verhinderung des ersten Vorsitzenden.
Die Mitglieder der Vorstandschaft werden mit einfacher Stimmenmehrheit in der ordentlichen Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit Stimmzettel auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten Wahl im Amt. In ihren Sitzungen entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des ersten Vorsitzenden. Über die Sitzungen sind Protokolle zu führen.
Zu 2.:
Der Vereinsausschuss besteht aus der Vorstandschaft und drei Beisitzern. Die Zahl der Beisitzer erhöht sich auf fünf, wenn der Verein mehr als 50 Mitglieder hat. Hat er mehr als 100 Mitglieder, erhöht sich die Zahl auf sieben. Maßgebend ist der Mitgliederstand am Tage der Wahl.
Die Beisitzer werden zusammen mit den Mitgliedern der Vorstandschaft auf die gleiche Dauer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Aufgabe des Vereinsausschusses ist es, die Vorstandschaft in allen wichtigen Angelegenheiten zu beraten. Die Vorstandschaft ist an Beschlüsse des Vereinsausschusses in den von der Satzung vorgesehenen Fällen (Ausschluss von Vereinsmitgliedern, Ernennung von Ehrenmitgliedern) gebunden. Der Ausschuss wird durch den 1. bzw. 2. Vorsitzenden einberufen. Dieser leitet die Sitzung.
Die Mitglieder der Vorstandschaft haben bei den Vereinsausschusssitzungen Sitz und Stimme. Über den Verlauf der Sitzung und die gefassten Beschlüsse ist Protokoll zu führen.
Sämtlich Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Lediglich der in Vereinsangelegenheiten entstehende, notwendige personelle und sachliche Aufwand wird vom Verein getragen.
Kein Mitglied des Vereins darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Zu 3.:
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt einmal im Jahr zusammen. Sie wird vom ersten Vorsitzenden, im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden, durch persönliches Anschreiben der Mitglieder, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung, einberufen. Die Einladung hat mindestens vierzehn Tage vorher zu erfolgen. Die Tagesordnung erstreckt sich im allgemeinen auf folgende Punkte:
1. Entgegennahme der Berichte
a) des 1. Vorsitzenden über das abgelaufene Geschäftsjahr;
b) des Kassiers über die Jahresbilanz;
c) des bzw. der Kassenprüfer(s);
d) des ersten Sportleiters
2. Entlastung der Vorstandschaft
3. Nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder, Wahl des bzw. der Kassenprüfer(s)
4. Genehmigung des Haushaltsvorschlages und Festlegung der neuen Beiträge
5. Satzungsänderungen
6. Verschiedenes
Anträge müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden eingereicht wurden; später nur, wenn ¼ der Anwesenden dies verlangt.
Die ordentlich Mitgliederversammlung entscheidet weiter über Beschwerden, die sich gegen die Geschäftsführung des Vorstandes richten und über die Beschwerden eines Mitglieds gegen einen Ausschließungsbeschluss
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei einer Satzungsänderung ist eine ¾-Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Über den wesentlichen Verlauf der Versammlung und die gefassten Beschlüsse ist vom Schriftführer eine Niederschrift anzufertigen, zu unterzeichnen und vom Versammlungsleiter gegenzuzeichnen.
Als Kassen- und Rechnungsprüfer wählt die ordentliche Mitgliederversammlung ein mit dem Rechnungswesen vertrautes Mitglied auf die Dauer von drei Jahren. Wenn die Mitgliederzahl 50 Personen übersteigt, ist ein zweiter Kassen- und Rechnungsprüfer zu wählen, auch hier ist die Mitgliederzahl am Tage der Wahl ausschlaggebend. Die Kassen- und Rechnungsprüfer haben die Kassenführung und die Jahresrechnung aufgrund der Belege auf ihre Richtigkeit zu prüfen und hierüber schriftlich Bericht zu erstatten.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn besondere Gründe hierfür gegeben sind, bzw. die Vereinsinteressen es erfordern, oder 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angaben des Zweckes bei der Vorstandschaft das Verlangen stellt.
§ 9
Auflösung des Vereins
Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu schriftlich einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Gemeinde Vaterstetten, die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche und gleichzeitig gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 10
Schlussbestimmung
Soweit die §§ 21 bis 39 BGB nicht bereits in der Satzung verankert sind, gelten die Bestimmungen des BGB für alle Zweifelsfälle.
Die Satzung wurde beschlossen am 6. Februar 1981.
Sie wurde am 22. März 1997 geändert.
Sie wurde am 07.03.2014 geändert.